Wie in einem Gerichtsverfahren gestern festgestellt wurde, ist das Setzen von Hyperlinks zu einem Drahtseilakt geworden.
Hinweis des Autors: Über die auf dieser Webseite verwendeten Hyperlinks lassen sich möglicherweise Webseiten auffinden, die im Bundesland Nordrhein-Westfalen oder anderen Staaten nicht betrachtet werden dürfen.
In dem gestern geführten Gerichtsverfahren in Stuttgart (heise berichtete) wurde der Netzaktivist Alvar Freude zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte in seiner Dokumentation zu den Netzzensurbestrebungen der Bezirksregierung Düsseldorf Hyperlinks zu den zu sperrenden Webseiten gesetzt.
Im Laufe des Prozesses kristallisierte sich heraus, daß allein die Verwendung von Hyperlinks vom Gericht als Straftatbestand angesehen wird. Ob eine Angabe der URL ohne Verlinkung zu den volksverhetzenden Propaganda-Seiten ebenso strafbar ist, ließ sich nicht klären. Jedoch sei an dieser Stelle ausdrücklich auf den Zweck der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens verwiesen, der die beanstandete Dokumentation nachkommt:
StGB § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer [...] Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Mit dem (noch nicht rechtskräftigen Urteil) läuft das Gericht konform zu den Argumenten der Bezirksregierung Düsseldorf, daß selbst mündige Bürger sich anhand der beanstandeten Webseiten keine eigene Meinung bilden dürfen. Von offener Aufklärung zum Realitätsabgleich kann hier nicht die Rede sein.
Weitere Informationen zum Thema sind auf unserer Webseite zu Internet-Zensur verfügbar.