Nach strikter Auslegung des Datenschutzrechts dürften bei einer Flatrate, also bei pauschaler Abgeltung aller Verbindungen, keine Verbindungsdaten erhoben und gespeichert werden. Bei T-Online sieht dies aber ganz anders aus.
So speichert T-Online derzeit die Verbindungsdaten, auch wenn eine Flatrate zum Einsatz kommt. Mehrere T-Online-Nutzer hatten vor knapp einem Jahr dagegen protestiert, weshalb das Regierungspräsidium Darmstadt eine Entscheidung dazu treffen mußte. Am 14.01.2003 wurde die Entscheidung bekanntgegeben, nach der T-Online auch bei Flatrates Verbindungsdaten und IP-Adressen speichern darf, wie Heise berichtete. Begründet wurde diese Entscheidung u. a. damit, daß T-Online im Zweifelsfall in der Lage sein müßte, die kostenpflichtige Erbringung von Leistungen nachzuweisen. Flatratekunden könnten auch Verbindungen über ISDN, Modem oder GSM aufbauen, die nach Zeit abgerechnet würden. Die Speicherung von IP-Adressen gewährleiste auch die Ermittelbarkeit von Angreifern auf Dateisysteme.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein kommentierte diese Entscheidung heute in einer Presseerklärung durch Bekanntgabe seiner Rechtsauffassung „als für Schleswig-Holstein zuständige Aufsichtsbehörde“.
Nach dieser Rechtsauffassung ist die Ermöglichung eines Internetzugangs als Teledienst zu qualifizieren (vgl. auch die gegensätzliche Rechtsauffassung der Bezirksregierung Düsseldorf, die hier den Mediendienstestaatsvertrag anwendet und damit die Sperrung von Internetseiten rechtfertigt). Bei Qualifizierung als Teledienst wären die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) und des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) anzuwenden.
Nach diesen Vorschriften ist grundsätzlich eine anonyme oder pseudonyme Inanspruchnahme von Internetdiensten zu gewährleisten. Bestimmte Ausnahmen gibt es lediglich für die Ermöglichung und Abrechnung der Dienstleistungen und zur Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Mit Bezug auf die Ermöglichung und Abrechnung schreibt das Unabhängige Landeszentrum wörtlich: Die Verwendung der IP-Nummer zu Abrechnungszwecken ist nur sehr eingeschränkt zulässig. Soweit der bereit gestellte Internetzugang vom Kunden nutzungsunabhängig vergütet wird, wie dies typischerweise bei so genannten Flatrates der Fall ist, ist eine Speicherung der IP-Nummer nicht zum konkreten Nachweis der Entgeltpflicht erforderlich und damit auch grundsätzlich nicht erlaubt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass der Anbieter die IP-Nummer zu Beweiszwecken benötige.
Auch im Bereich der technischen und organisatorischen Maßnahmen betont das Unabhängige Landeszentrum die Unzulässigkeit einer generellen Speicherung von IP-Adressen: Die dynamische IP-Nummer, die der Access-Provider einem Kunden zeitweilig zuweist, ist jedoch nicht zum Schutz der eigenen Datensicherheit des Anbieters erforderlich. Sie könnte allenfalls den Interessen Dritter dienen, welche die IP-Nummer wegen eines möglichen Missbrauchs auf einen bestimmten Nutzer zurückführen wollen. Aus § 6 Abs. 8 TDDSG ergibt sich klar, dass nicht jede denkbare Möglichkeit von Fehlverhalten die generelle vorsorgliche Speicherung sämtlicher Zuweisungen von IP-Nummern zu bestimmten Kunden rechtfertigt. Eine Speicherung von IP-Nummern ist deshalb allenfalls in konkret dokumentierten Missbrauchssituationen zulässig.
Somit dürfen die in Schleswig-Holstein ansässigen Anbieter (Access-Provider) nach Auffassung der dort zuständigen Behörde die Verbindungsdaten nicht speichern, während T-Online in Hessen dies nach Entscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt darf. Leuten, die Wert auf Datenschutz und ihre Persönlichkeitsrechte legen, kann daher wohl nur empfohlen werden, sich einen Anbieter zu suchen, der in einem Bundesland ansässig ist, in dem eine entsprechende Rechtsauffassung herrscht.