Informationen und Hinweise zur Mitgliederversammlung am 29. April 2018
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet am 29. April 2018 um 11 Uhr (einlass:10:00 Uhr) in der linken Aula der Alten Mensa der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Johann-Joachim-Becher–Weg 5, 55128 Mainz statt.
Am 28. April 2018 findet ab 11 Uhr eine Vordiskussion am selben Ort statt.
alle Bus- und Tram-Linien mit Halt an "Universität"
Parken auf dem Universitätscampus möglich
Für die Anreise mit der Bahn kann ein CCC-Eventticket gebucht werden.
Anträge zur Tagesordnung bzw. Vorschläge für Diskussionspunkte der Vordiskussion können noch bis zum 14. April 2018 (vorzugsweise per Mail an vorstand@ccc.de) eingereicht werden.
Jan Girlich stellt folgenden Antrag:
In der Satzung §3 Absatz 3 letzter Satz das Wort "Geschäftsjahr" durch "Beitragsjahr" zu ersetzen.
Alt:
"die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt."Neu:
"die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt."Begründung: Das Geschäftsjahr des CCCs ist das Kalenderjahr. Laut Beitragsordnung heißt es aber "Das Beitragsjahr beginnt mit dem Eintritt des Mitglieds." Dieser Antrag passt die Satzung an die Intention und gelebte Praxis der Mitgliederverwaltung an.
Jonas Große Sundrup beantragt die Neufassung der Reisekostenrichtlinie wie folgt:
Aktueller Stand laut Beschluss der Mitgliederversammlung 2006 in Köln:
Beantragte Neufassung:
1. Erörterung des Ausschlusses von ca. 2000 Mitgliedern per Vorstandsbeschluss
Gem. Vorstandsbeschluss vom 28.10.2017 sollten ca. 2000 Mitglieder wegen Nichtzahlung ihrer Beiträge ausgeschlossen werden. Zwar räumt die Satzung dem Vorstand mit §5 hierzu grundsätzlich die Möglichkeit ein. Allerdings steht §6 2. der Satzung der Anwendung dieser Regelung auf säumige Mitglieder entgegen: "Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.“ Mit Wegfall der Aufnahmegebühr in Beitragsordnung kommt auch ein Ausschluss wegen Nichtzahlung der Aufnahmegebühr in Betracht. Gem. §5 2. unserer Satzung ist es möglich die Mitgliederversammlung gegen den Ausschluss von 2000 Mitgliedern durch den Vorstand anzurufen.
Der Vorstand möge daher seinen Beschluss der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen:
Die Mitgliederversammlung möge für jedes auszuschließende Mitglied entscheiden, ob der Ausschluss bestätigt wird („ja“) oder verworfen wird („nein“).
2. Stellungnahme zum Ausschluss von Tobias Anton aus dem CCCB e.V.
Am 20.08.2017 schloss der Vorstand des CCCB e.V. Tobias Anton aus. Die Mitgliederversammlung des CCCB e.V. bestätigte den Ausschluss am 08.10.2017 mit 18 Stimmen. Hiergegen beantragte Tobias Anton gerichtliche Entscheidung, da er den Ausschluss für unbegründet hält. Er ist der Auffassung, dass der Ausschluss auch nicht den Kriterien entspricht, die der CCC e.V. an einen Ausschluss stellen würde. Der Vorstand des CCC e.V. hat Tobias bestätigt, dass sein Ausschluss aus dem Berliner Erfa keine Auswirkungen auf seine Mitgliedschaft im CCC e.V. hat.
Laut den Statuten des CCC e.V. sind die Erfas jedoch die "lokalen Niederlassungen“ des CCC e.V. Der CCC Berlin e.V. vertritt daher als Erfa-Kreis die regionalen Interessen des CCC e.V.. Nach Auffassung des Antragstellers muss ich ein Erfa auch zu den Werten und Grundsätzen des CCC e.V. bekennen. Dies betrifft insbesondere auch die Regelungen zum Ausschluss eines Mitglieds. Der Antragsteller ist der Meinung, dass ein Erfa, der ein Mitglied aus Gründen ausschließt, die im CCC e.V. keinen Vereinsausschluss begründen würden, das Ansehen des CCC e.V. schädigt.
Im Vorfeld der Mitgliederversammlung wurde dem Vorstand des CCC e.V. daher Einblick in die Korrenzpondenz zwischen Antragsteller und CCCB e.V. gewährt und der Vorstand um eine Stellungnahme gebeten. Er folgte dem Beschluss des CCCB e.V. nicht, wollte jedoch auch keine Stellungnahme in diesem Sinne abgeben. Die Mitgliederversammlung möge das nachholen.
Sie möge:
2.1. feststellen, dass Tobias Anton nicht aus dem CCC e.V. ausgeschlossen ist und
2.2. dem CCCB e.V. empfehlen den Ausschluss von Tobias Anton rückgängig zu machen.
3. Beschränkung der Vertretungsmacht von Prokuristen der CCCV im Innenverhältnis
An Silvester kam es in den Räumlichkeiten der Messe Leipzig zum Ausschluss von Tobias Anton als Helfer. Zuvor war ein öffentlicher Aufruf über events.ccc.de und über den Twitter-Account @c3logistic zur Hilfe beim Abbau des Congress erfolgt. Tobias Anton und ein weiteres Mitglied aus Chaosdorf folgten dieser Einladung. Sie halfen tagsüber beim Abbau mit, es kam dabei zu keinen Auseinandersetzungen. Als Christian Carstensen gegen Abend des 31.12.2017 eintraf, verwies er Tobias Anton des Hauses. Als Begründung führte C. einer laufende juristische Auseinandersetzung zwischen dem CCCB und Tobias Anton an. Andere Gründe wurden von C. hierfür nicht genannt. Vor Ort hatte es sonst keine Konflikte gegeben. Der Vorstand des CCC e.V. hatte Tobias Anton auch zuvor per Mail bestätigt, dass die Auseinandersetzung in Berlin auf seine Mitgliedschaft im CCC e.V. keine Auswirkungen haben würde.
Dieses Ereignis lässt vermuten, dass sich C. in Ausübung seiner Vertretungsfunktionen für den CCC e.V. von persönlichen Motiven leiten ließ. In Wahrnehmung seiner Funktion als Prokurist für die CCCV sollten seine persönlichen Motive keine Rolle spielen. Es ist davon auszugehen, dass seine Entscheidung von einer privaten Meinung beeinflusst war.
Die Mitgliederversammlung möge daher diesen Fall diskutieren und eine Regelung finden, die ehrenamtliche Helfer und Mitglieder zukünftig wirksam vor willkürlicher Ausgrenzung durch Funktionsträger des CCC e.V. schützt.
4. Abschaffung der Bürgenregelung für intern@lists.ccc.de
Die Mailingliste intern@lists.ccc.de wird u.a. verwendet um
- Vereinsversammlungen anzukündigen,
- die Ergebnisse von Versammlungen vereinsintern bekannt zu machen
- Meinungsbilder über Stellungnahmen des CCC in der Öffentlichkeit einzuholen
- Änderungen der Zugangsdaten zu den Wikis doku.ccc.de und orga.cccv.de mitzuteilen.
Der Willensbildungsprozesses im Verein findet also wesentlich auch über diese Mailingliste statt.
Zugangsvoraussetzung für die Mailingliste ist lt. Aussage von Michael Hirdes entweder die bestehende Mitgliedschaft in einem Erfa, oder die Bestätigung durch zwei sog. „Bürgen“, die bereits auf der Mailingliste sind. Auch Nichtmitglieder können auf diese Weise Zugang zur Mailingliste erhalten.
Es wird beantragt:
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass das Erfordernis für zwei Bürgen für Vereinsmitglieder abgeschafft wird. Die Mitgliederversammlung möge feststellen, dass jedes Vereinsmitglied grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an internen Veranstaltungen und Versammlungen, sowie auf die Teilnahme an den für deren Organisation verwendeten Mailinglisten hat.
Begründung:
Die bestehende Regelung kann nicht gewährleisten, dass alle Mitglieder des CCC e.V. am Willensbildungsprozess im Verein teilnehmen können. Angesichts der Bedeutung der Mailingliste für den Willensbildungsprozess erscheint es ungerechtfertigt, dass ein Mitglied, über seine bloße Mitgliedschaft hinaus, weitere Voraussetzungen erfüllen muss dort mitlesen zu dürfen. Für Mitglieder, die die Informationen der Liste nicht erhalten, ist die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen nicht sichergestellt, , da sie beispielsweise über das Stattfinden bestimmter Veranstatlungen nicht informiert werden.
Auch wenn eine Abgrenzung zwischen aktiven Vereinsmitgliedern und der Öffentlichkeit durchaus erwünscht ist, und die Bürgenregelung diesem Ziel auch Rechnung trägt, benachteiligt sie u.U. Mitglieder des CCC e.V., die keinem Erfa angehören. Nichtmitglieder, die einem Erfa angehören oder das Vertrauen der dortigen Verantwortlichen genießen, werden demgegenüber bevorzugt. Nach fachkundiger Einschätzung verstößt ein teilweiser Ausschluss von Mitgliedern gegen die Treuepflicht gem. §242 BGB.