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Satzung des Chaos Computer Club e. V.

vom 16.02.1986. Zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.05.2023.

Präambel

Die Informationsgesellschaft unserer Tage ist ohne Computer nicht mehr denkbar. Die Einsatzmöglichkeiten der automatisierten Datenverarbeitung und Datenübermittlung bergen Chancen, aber auch Gefahren für den Einzelnen und für die Gesellschaft. Informations- und Kommunikationstechnologien verändern das Verhältnis Mensch-Maschine und der Menschen untereinander.

Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Chaos Computer Club“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz „e. V.“ ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Club fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

  • 1. Regelmäßige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
  • 2. Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, Treffen sowie Konferenzen.
  • 3. Herausgabe der Zeitschrift „Die Datenschleuder“.
  • 4. Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
  • 5. Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
  • 6. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen.
  • 7. Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
  • 8. Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
  • 9. Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Clubs vereinbar sind.
  • 10. Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Jugendliche richten.

2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Clubmitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden.

2. Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags. Innerhalb des ersten Beitragsjahres kann der Vorstand beschließen, diese Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Kündigung oder Tod; die Beitragspflicht für das laufende Beitragsjahr bleibt hiervon unberührt.

4. Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.

5. Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

6. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können ausschließlich natürliche Personen werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Clubs in Anspruch zu nehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluss eines Mitglieds

1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen, an die letzte bekannte Anschrift oder an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse, mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

2. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das auszuschließende Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Anrufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Erfolgt keine Anrufung oder verstreicht die Anrufungsfrist, gilt die Mitgliedschaft ab dem Zeitpunkt des Auschlusses als beendet.

3. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, die trotz Zahlungserinnerung oder Mahnung mit der Leistung ihres Mitgliedsbeitrags mehr als ein Jahr im Verzug sind.

§6 Beitrag

1. Der Club erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.

2. Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§7 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

  • 1. die Mitgliederversammlung
  • 2. der Vorstand
  • 3. der Erfa-Beirat

§8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

  • 1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
  • 2. die Entlastung des Vorstandes,
  • 3. die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
  • 4. die Bestellung von Finanzprüfern,
  • 5. die Satzungsänderungen,
  • 6. die Genehmigung der Beitragsordnung,
  • 7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
  • 8. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • 9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • 10. Die Auflösung des Clubs.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse.

Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

5. Jedes stimmberechtigte Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden.

6. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Finanzprüfer. Die Wahlen finden geheim in Form der „Wahl durch Zustimmung” statt. Jeder Wähler kann beliebig vielen Kandidaten jeweils eine Stimme geben. Jeder zu besetzende Posten wird einzeln gewählt, wobei gleichrangige Posten (die zwei stellvertretenden Vorsitzenden und die zwei Finanzprüfer) jeweils gemeinsam gewählt werden. Bei der Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und des Erfa-Repräsentanten ist gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden und der Finanzprüfer sind diejenigen beiden Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

  • 1. dem Vorsitzenden,
  • 2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • 3. dem Schatzmeister und
  • 4. dem Erfa-Repräsentanten.

2. Vorstand im Sinne des § 26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

3. Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

5. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

6. Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Prüfung zur Verfügung.

7. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

8. Der Vorstand kann „Fachliche Beiräte“ oder „Wissenschaftliche Beiräte“ einrichten, die für den Club beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§10 Finanzprüfer

1. Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

2. Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

3. Die Finanzprüfer sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

§11 Erfa-Organisation

1. Der Chaos Computer Club bildet mit seinen Mitgliedern zur Durchführung seiner Aufgaben regionale Erfahrungsaustauschkreise (Erfa-Kreise), die als eingetragene Vereine oder bei nicht in Deutschland ansässigen Erfa-Kreisen als eine in ihrem Staat entsprechende juristische Person organisiert sind.

2. Aufgabe der Erfa-Kreise ist ferner,

  • 1. die Entscheidungsfindung im Chaos Computer Club zu fördern und vorzubereiten,
  • 2. Mitglieder für den Chaos Computer Club zu werben,
  • 3. die Ziele des Chaos Computer Clubs lokal umzusetzen.

3. Beabsichtigt ein Erfa-Kreis, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit dem Vorstand des Chaos Computer Clubs abzustimmen.

4. Jeder Erfa-Kreis bestimmt eine natürliche Person aus seinen Mitgliedern als Erfa-Kreis-Vertreter.

5. Über die Zu- und Aberkennung des Erfa-Status entscheidet der Erfa-Beirat. Der Vorstand hat innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme ein Vetorecht. Bei Ausübung des Vetorechts kann der Erfa-Beirat die Mitgliederversammlung um eine Entscheidung anrufen. In Ausnahmefällen kann der Vorstand ohne vorherige Beteiligung des Erfa-Beirates den Erfa-Status aberkennen. die Aberkennung ist gegenüber dem Erfa-Beirat zu begründen. Der Erfa-Beirat kann gegen die Aberkennung die Mitgliederversammlung anrufen, dies jedoch ohne aufschiebende Wirkung.

§12 Erfa-Beirat

1. Der Erfa-Beirat besteht aus den Erfa-Kreis-Vertretern, die stimmberechtigte Clubmitglieder sind, und dem Erfa-Repräsentanten.

2. Der Erfa-Beirat bestimmt den oder die Kandidaten zur Wahl für das Amt des Erfa-Repräsentanten.

3. Der Erfa-Beirat wirkt bei der Führung der Geschäfte des Chaos Computer Clubs beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Erfa-Kreise zu vertreten.

4. Der Erfa-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§13 Auflösung des Clubs

Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Clubvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.