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Bankkarten-Betrugswelle

2002-10-17 00:00:00, erdgeist

Offenbar gibt es zur Zeit eine Welle von Bankkartenbetrügereien. In Anfragen an uns schildern die hilfesuchenden Opfer alle einen ähnlichen Ablauf.

Die EC-Karte wird nur wenige Minuten nach dem Diebstahl benutzt, um vom Konto des Opfers Geld abzuheben. Das passiert oft so zeitnah, daß das Opfer den Verlust der Bankkarte meist noch nicht bemerkte bzw. die Karte sperren lassen konnte.

Ähnliche Anfragen gehen in letzer Zeit gehäuft nicht nur bei uns, sondern auch bei Journalisten und Behörden ein. Die Banken werfen den Opfern meist pauschal eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vor: Sie hätten die PIN-Geheimnummer mit der Karte zusammen aufbewahrt und müßten daher für den Schaden selbst haften. Im schlimmsten Fall müssen sie sogar mit einem Verfahren wegen Betruges rechnen.

Die Anwälte der Banken berufen sich darauf, daß es nicht möglich sei, aus der Bankkarte die PIN zu errechnen. Die Häufung der Fälle ist jedoch besorgniserregend genug, um dies noch einmal zu überdenken. Da die Verfahren der Karten- und Geheimnummernüberprüfung nicht öffentlich sind, können wir dies weder bestätigen noch widerlegen.

Es sind im übrigen zahlreiche Fälle bekannt, wo die Bankkarte gezielt nach dem Ausspähen der Geheimnummer am Automaten (die meisten haben immer noch keinen adäquaten Sichtschutz) gestohlen wurde. Jedoch sprechen einige der gemeldeten Fälle aufgrund der großen räumlichen Distanz zwischen letzter Benutzung der Karte mit PIN und dem Diebstahl eindeutig dagegen.

Unsere Vorschläge zur Vorsorge:

  • Verfügungsrahmen auf das wirklich Notwendige reduzieren,
  • für Kreditkarten die Benutzung mit PIN explizit bei der kartenausgebenden Stelle verbieten lassen,
  • beim Eingeben der Geheimnummer Tastenfeld mit einer Hand oder einer Zeitung gegen Einsehen schützen.

Unsere Vorschläge zu Nachsorge:

  • Karte sperren lassen, wenn noch nicht geschehen (EC-Karte: 01805-02 10 21, VISA: 0800-8 14 9100, Eurocard: 069 - 7933 1910, American Express: 069 - 9797 1000)
  • Anwalt beauftragen, damit er die Protokolle und ggf. Videoaufzeichnungen vom Geldautomaten als Beweismittel einsehen kann.